Praxis-Tipps zum Thema Telefon-, Telefax- und E-Mail-Werbung

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Besondere Relevanz hat der Verbotskatalog des § 7 UWG, der unzumutbare Belästigungen untersagt. So sehr der Unternehmer geneigt sein mag, sich moderner Werbemedien zu bedienen, hat er doch folgende Wettbewerbsregeln zu beachten, die sich am Beispielkatalog der unzumutbaren Belästigung orientieren:

Allgemein

Wenn erkennbar ist, dass der Empfänger keine Werbung wünscht, muss diese unterlassen werden. Dies gilt für alle Werbemedien der Direktwerbung (Beispiel: "Keine-Werbung"-Schild auf Briefkasten, "Keine Maklerangebote"-Hinweis in Immobilienanzeigen).

Telefonwerbung

Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher darf nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erfolgen. Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden darf nur dann erfolgen, wenn eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Ein Indiz für eine mutmaßliche Einwilligung kann eine schon bestehende Geschäftsbeziehung zu dem Gewerbetreibenden sein.

Telefaxwerbung

Die Telefaxwerbung ist nur zulässig, wenn der Adressat vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Bei der Telefaxwerbung muss die Identität des Absenders immer erkennbar sein. Es muss auch eine gültige Adresse/Telefonnummer genannt werden, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann. Es dürfen für die Abbestellung der Werbefaxe keine höheren Kosten als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

E-Mail-Werbung

Auch bei der E-Mail-Werbung muss die Identität des Absenders immer erkennbar sein. Es muss auch eine gültige E-Mail-Adresse genannt werden, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung künftiger E-Mails richten kann. Auch hier gilt der Grundsatz der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung. Jedoch gilt die Mailwerbung gleichwohl nicht als unzumutbare Belästigung, wenn:

  1. der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der E-Mail-Empfänger der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der E-Mail-Empfänger bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Der Gesetzgeber hat hier eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis formuliert, mit der er den elektronischen Handel fördern will. Im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen soll es dem Händler möglich sein, für den Absatz ähnlicher Waren und Dienstleistungen per E-Mail zu werben, ohne die Einwilligung des Kunden eingeholt zu haben, jedoch nur so lange, bis dieser die weitere Nutzung untersagt (so: Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, UWG, § 7 Rz. 86). Diese Ausnahmeregelung ist jedoch eng auszulegen. So ist diese im Zweifel für das Anbieten von Maklerleistungen gegenüber Verbrauchern nicht ohne weiteres übertragbar, da die Vermittlung von Immobilien dem - vom Gesetzgeber avisierten - regulären Warenvertrieb nicht gleicht. Somit empfiehlt sich für den Unternehmer beim Kundenkontakt via E-Mail der zurückhaltende Umgang. Der sichere Weg besteht darin, das ausdrückliche Einverständnis für E-Mail-Werbung vorher beim Kunden einzuholen.