Praxis-Tipps zum Thema Impressumspflicht im Internet

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Pflichtangaben bei natürlichen Personen | Pflichtangaben bei juristischen Personen | zusätzliche Pflichtangaben bei bestimmten Berufsgruppen | wichtiger Hinweis


Seit dem 01.03.2007 ersetzt das Telemediengesetz das bisherige Teledienstegesetz. Das Gesetz unterscheidet sich in Modifikationen, jedoch besteht nach wie vor für den gewerblichen Anbieter die Pflicht zur Anbieterkennung aus ehemals § 6 TDG im neuen § 5 TMG weiter.

Gemäß § 5 Telemediengesetz ist der Diensteanbieter im Internet verpflichtet, bestimmte Informationen für den Verbraucher offenzulegen. Die Informationen müssen

  • leicht erkennbar,
  • unmittelbar erreichbar und
  • ständig verfügbar

gehalten werden. Es genügt somit nicht, die Angaben an irgendeiner Stelle der Webpräsenz aufzuführen, sondern der User muss die Daten idealerweise von jeder Seite der Webpräsenz aus leicht auffinden und auch mit älteren Browsern aufrufen können. Eingebürgert hat es sich, den hinführenden Link "Impressum" zu nennen.

Auch die Pflichtangaben selbst müssen klar und verständlich sein. Beispielsweise sollte der Geschäftsinhaber als solcher bezeichnet sein und nicht lediglich als "Ansprechpartner". Missverständnisse gehen im Onlinerecht im Zweifel stets zu Lasten des Anbieters, so dass dieser gehalten ist, seine Angaben mit größter Klarheit zu formulieren.

Pflichtangaben bei natürlichen Personen:

  • vollständiger Name
  • vollständige Adresse der Niederlassung
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz, sofern eine solche vom Finanzamt erteilt wurde
  • wenn als Kaufmann im Handelsregister eingetragen:
    • vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsform
    • Angabe des Registergerichts
    • Angabe der Registernummer

Pflichtangaben bei juristischen Personen:

  • vollständige Firmierung mit Rechtsform
  • Name/n des/der gesetzlichen Vertreter/s
  • vollständige Adresse der Niederlassung
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Registereintrag:
    • Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister angeben
    • Angabe der Registernummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz, sofern eine solche vom Finanzamt erteilt wurde
  • sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden:
    • Stamm- oder Grundkapital angeben
    • Gesamtbetrag etwaiger ausstehender Geldeinlagen angeben
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

zusätzliche Pflichtangaben bei bestimmten Berufsgruppen:

bei zulassungspflichtigen Berufen/Tätigkeiten (bspw. Maklergewerbe):

  • Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, z.B.: "Aufsichtsbehörde: Amt für öffentliche Ordnung der Stadt ... - Gewerbeaufsicht". Die genaue Bezeichnung der Aufsichtsbehörde sollten Sie Ihren Unterlagen entnehmen.
  • Teilweise wird in der Kommentierung die Auffassung vertreten, dass auch die Anschrift der Aufsichtsbehörde mit Telefonnummer anzugeben sei. Wir empfehlen deshalb, zusätzlich die Anschrift der Aufsichtsbehörde mit Telefonnummer zu nennen, sowie auch die Behörde (mit Anschrift und Rufnummer), welche die Gewerbeerlaubnis erteilt hat. Jedenfalls sollte im Falle, dass eine Stadt über mehrere Bezirksämter verfügt, das tatsächlich zuständige Amt mit Bezirk bezeichnet werden, damit der Verbraucher ohne zusätzliche Recherchen dem Impressum das zuständige Amt entnehmen kann.

bei freien Berufen i.S.d. § 5 Nr. 5 TMG (bspw. Ärzte, Rechtsanwälte):

  • Angabe der Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört
  • gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
  • Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind

Beachten Sie bitte:

Diese Auflistung umfasst ausschließlich die Pflichtdaten gemäß § 5 Telemediengesetz. Abhängig von den konkreten Inhalten einer Webpräsenz (z.B. Datenerhebung, Onlinehandel) können umfangreiche weitergehende Informationspflichten aus anderen Gesetzen zusätzlich einzuhalten sein.