Rechtsprechung – Wettbewerbsrecht

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LG München – Angabe eines Postfachs im Internet-Impressum

Dass Immobilienmakler nicht nur auf ihrer Homepage sondern auch in ihrem Auftritt auf einer Internet-Plattform für Immobilien die Pflichtinformationen gemäß § 5 Abs. 1 TMG einstellen müssen, ist allgemein bekannt. Diese Pflichtinformationen befinden sich in der Regel im sogenannten Impressum. Zu den Pflichtinformationen gehört gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 auch die Anschrift, unter welcher der Makler niedergelassen ist. Die Pflichtinformationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TMG). In einem vor dem Landgericht München verhandelten Fall hatte ein Immobilienmakler im Impressum seines Auftritts auf einer Immobilien-Plattform nicht seine Straßen-Anschrift, sondern ein Postfach angegeben. In diesem Impressum befand sich allerdings auch ein Link zu seiner Homepage, auf der sich wiederum ein Menüpunkt "Kontakt" und darunter der Unter-Menüpunkt "Impressum" befand. Unter "Kontakt" war die Besuchsadresse des Maklers angegebenen und unter "Impressum" auch die Anschrift seines Unternehmenssitzes. Das LG München I stellt in seinem Urteil fest, dass zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. TMG die Angabe eines Postfachs nicht ausreicht, sondern die Straßen-Anschrift des Unternehmenssitzes anzugeben ist. Dass diese Anschrift im Impressum der Homepage des Maklers vorhanden war, reicht nicht aus, da aus der Sicht des Verbrauchers weder ersichtlich noch ohne weiteres zu erwarten sei, dass der Link zur Homepage im Impressum der Immobilien-Plattform zu der fehlenden Information führen würde. Die Angaben im Impressum der Homepage seien - entgegen § 5 Abs. 1 TMG - vom Impressum der Internet-Plattform her nicht unmittelbar erreichbar und nicht leicht auffindbar. Zugleich liege auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, also ein Wettbewerbsverstoß, vor (LG München I, Urteil v. 19.11.2013, Az. 33 O 9802/13).

 

LG Berlin – Fehlender Provisionshinweis in Kleinanzeigen

Die Kleinanzeige eines Immobilienmaklers, mit der dieser für den Verkauf einer Immobilie wirbt, muss eine Hinweis auf die Provisionspflicht enthalten, sofern der Makler eine Käuferprovision fordert. So das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 17.12.2013 (Az. 16 O 512/13, nicht rechtskräftig, Berufung beim KG Berlin). Mit zwei Kleinanzeigen in der "Berliner Morgenpost" hatte der Makler (Antragsgegner) für den Verkauf von jeweils einem Haus geworben. Nämlich einer 6-Zimmer-Landhausvilla, zum Preis von 860.000,- Euro und eines Architektenhauses mit 250 m² Wohnfläche, zum Preis von 1.100.000,- Euro. Neben diesen Informationen wurde in den Anzeigen jeweils noch die Ortslage und die Grundstücksgröße angegeben. In den Anzeigen war jeweils die Angabe "Immo-Börse" vorhanden und die Adresse der Internetseite des Maklers, www.Immo-B.24.de. Das LG Berlin führt aus, dass die beiden Kleinanzeigen wesentliche Informationen zu den angebotenen Immobilien enthalten. Darüber hinaus erwarte der Leser auch Angaben über eine eventuelle Provisionspflicht, da es sich hierbei um einen erheblichen Kostenfaktor beim Erwerb einer Immobilien handele. Die Gewerblichkeit der beiden Anzeigen sei zwar erkennbar, aber gerade die Erkennbarkeit der Gewerblichkeit des Angebots und das Fehlen eines Hinweises auf die Provisionspflicht könnten sogar den Eindruck einer Provisionsfreiheit erwecken. Die Angaben "Immo-Börse" und der Internetadresse www.Immo-B.24.de in den Anzeigen würden beim angesprochenen Publikum nicht die Annahme einer Maklertätigkeit oder Provisionspflichtigkeit begründen. Die Provisionspflichtigkeit im Falle des Erwerbs sei eine für Verbraucher wesentliche Information im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG. Immobilienanzeigen von gewerblichen Vermittlern seien daher irreführend, wenn sie nicht zum Ausdruck bringen, dass eine Vermittlungsprovision zu zahlen ist. Das LG Berlin bestätigte daher mit seinem Urteil die vorher gegen den Makler ergangene Einstweilige Verfügung, mit welcher dem Makler untersagt worden war, in Zeitungsanzeigen für die Vermittlung von Immobilien zu werben, ohne auf die Provisionspflichtigkeit des Angebots hinzuweisen.

 

LG Bielefeld – Angabe der Maklerprovision zuzüglich Mehrwertsteuer in Mietangebot

Nicht zum ersten Mal wurde die Angabe der Maklerprovision zuzüglich Mehrwertsteuer gerichtlich untersagt, diesmal vom Landgericht Bielefeld (Urteil v. 15.10.2013, Az. 17 O 122/13). In einem Wohnungsangebot hatte ein Immobilienmakler seine Provisionsforderung wie folgt angegeben: "Provision für Mieter: 2 KM zzgl. gesetzl. MwSt. für den Mieter". Das Landgericht untersagt mit seinem Urteil dem beklagten Makler, "zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern die Vermittlung von Wohnungen mit Hinweis auf eine zusätzlich zu entrichtende Maklerprovision, die sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer versteht, anzubieten oder zu bewerben, ohne gleichzeitig in hervorgehobener Darstellung die Maklerprovision als Bruchteil oder Vielfaches der Monatsmiete einschließlich Mehrwertsteuer anzugeben". Zwar werde die Provisionsangabe des Maklers § 3 Abs. 1 WoVermRG gerecht, der vorschreibt, dass das Vermittlungsentgelt in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben ist, nicht aber § 1 Abs. 1 PAngV, da die Mehrwertsteuer nicht in den angegebenen Preis eingerechnet, sondern getrennt aufgeführt ist. § 1 Abs. 1 PAngV verpflichtet nämlich zur Angabe des Gesamtpreises einschließlich der Umsatzsteuer. Dieser Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sei zugleich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG und somit ein Wettbewerbsverstoß. § 4 Nr. 11 UWG bestimmt, dass derjenige unlauter handelt, der einer gesetzliche Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche gesetzliche Vorschrift sei § 1 Abs. 1 PAngV. Der Verstoß des beklagten Maklers sei auch geeignet die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, weil er die Preistransparenz beeinträchtige. Verbraucher seien es nämlich gewöhnt, dass die Mehrwertsteuer nicht zusätzlich zu dem genannten Preis verlangt wird, sondern einberechnet ist. Deshalb sei der Zusatz "zzgl. gesetzl. MwSt." leicht zu übersehen, so dass der Verbraucher nur mit einer Maklerprovision in Höhe von zwei Kaltmieten netto rechne.

 

LG Berlin – Angabe von Preisspannen in der Werbung für Immobilien

Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.) weist auf einen Beschluss des Landgerichts Berlin hin (vom 06.03.2014, Az. 16 O 64/14). Ein Immobilienmakler hatte im Internet für den Verkauf von Wohnungen geworben, die in der Werbung näher beschrieben wurden. U.a. anderem waren Angaben zur Größe, Ausstattung und zum jeweils zu zahlenden Wohngeld enthalten. Der jeweilige Verkaufspreis der Wohnung wurde jedoch nicht angegeben, sondern lediglich die Preiskategorie, in welche die betreffende Wohnung eingeordnet war. So z.B. für eine herrschaftliche 5-Zimmer-Wohnung, Wohnfläche 146 m², Berlin Westend, die Preiskategorie 350.000 € - 500.000 €. Die Wettbewerbszentrale ging gerichtlich gegen diese Werbung vor. Das LG Berlin untersagte die Werbung des Maklers mit der Begründung, dass die Angabe zur Preisspanne sowie zum Wohngeld eine Werbung unter Angabe von Preisen im Sinne des § 1 Absatz 1, 2. Alt. Preisangabenverordnung darstellt, und daher der Endpreis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sei. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (s. Aktuelles, 25.03.2014 unter www.wettbewerbszentrale.de).

 

LG Düsseldorf – Zuständige Aufsichtsbehörde nach Umzug eines Immobilienmaklers

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet Unternehmer, deren Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf, in ihren Internet-Auftritten die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Immobilienmakler sind zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet, da ihre Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) voraussetzt. Die für den jeweiligen Immobilienmakler zuständige Aufsichtsbehörde ist in der Regel die Behörde des für den Geschäftssitz des Maklers zuständigen Kreises, Landkreises oder der zuständigen Stadt. In dem vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelten Fall standen sich zwei Immobilienmakler als Wettbewerber gegenüber (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013, Az. 14c O 92/13 U). Die Verfügungsbeklagten (ein Immobilienmaklerunternehmen und dessen Gesellschafter) hatten auf ihrer Homepage keinerlei Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde eingestellt. Auf Antrag des Verfügungsklägers hatte das Landgericht Düsseldorf den Verfügungsbeklagten mit einer einstweiligen Verfügung untersagt, in ihren Internet-Auftritten nicht anzugeben, welche Behörde die nach § 34c GewO notwendige Erlaubnis erteilt hat. Gegen diese einstweilige Verfügung legten die Verfügungsbeklagten Widerspruch ein, mit der Begründung, sie seien nur zur Angabe der Aufsichtsbehörde verpflichtet, nicht aber zur Angabe der Behörde, welche die Erlaubnis erteilt hat. Das Landgericht gab den Verfügungsbeklagten recht, hob die erlassene einstweilige Verfügung auf und wies den auf deren Erlass gerichteten Antrag des Verfügungsklägers zurück. In den Entscheidungsgründen stellt das Gericht fest, dass die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde zwar zugleich auch als Aufsichtsbehörde anzusehen ist. Diese sachliche Zuständigkeit müsse jedoch nicht mit der örtlichen Zuständigkeit übereinstimmen. Wegen eines Umzugs der Verfügungsbeklagten sei bei ihnen die zuständige Aufsichtsbehörde nicht mehr identisch mit der Behörde, welche die Erlaubnis erteilt habe. Daher könne von den Verfügungsbeklagten auch nicht gefordert werden, die erlaubniserteilende Behörde anzugeben. Das Landgericht wies darauf hin, dass der Antrag der Verfügungsklägerin auch nicht vom Wortlaut abweichend hätte ausgelegt werden können. Mit anderen Worten: Hätte die Verfügungsklägerin den richtigen, also auf die Angabe der Aufsichtsbehörde gerichteten Antrag gestellt, wäre diesem stattgegeben worden.

 

LG Leipzig – Maklertätigkeit ohne Gewerbeerlaubnis / Irreführende Berufsbezeichnungen

Auch in dem vor dem Landgericht Leipzig geführten Verfahren standen sich zwei Immobilienmakler als Wettbewerber gegenüber (LG Leipzig, Urteil vom 12.06.2014, Az. 05 O 848/13). Die Klägerin hatte gegen die Beklagte wegen verschiedener geschäftlicher Handlungen entsprechende Unterlassungsanträge gestellt. Die Beklagte war schon vor Erhalt der Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO gewerblich als Maklerin tätig gewesen. Sie war der Ansicht, die Wiederholungsgefahr einer Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis sei auf Grund der ihr später erteilten Erlaubnis entfallen. Das Gericht war nicht dieser Ansicht und untersagte der Beklagten die Ausübung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit als Immobilienmaklerin, ohne selbst über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde zu verfügen. Der Verstoß gegen § 34c GewO Abs. 1 Nr. 1 sei zugleich auch ein Wettbewerbsverstoß, nämlich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis stelle gemäß § 4 Nr. 11 UWG eine Marktverhaltensregel in Gestalt einer Marktzugriffsregel dar, die auch dem Schutz von Verbrauchern vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Personen diene. Des weiteren untersagte das LG Leipzig der Beklagten, ebenfalls als Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, Telemedien ohne die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde aufzuführen. Darüber hinaus wurden der Beklagten irreführende Angaben über ihre berufliche Qualifikation untersagt. Die Beklagte hatte sich selbst im Portal "Linkedin" als "Diplom-Betriebswirtin" und als "Gepr. Immobilienmaklerin" bezeichnet. Die Angabe "Diplom-Betriebswirtin" sei irreführend, weil der angesprochene Verkehr diese Angabe als Hochschul-Grad verstehe. Tatsächlich hatte die Beklagte lediglich ein Abendstudium bei der IHK absolviert. Das Adjektiv "gepr." in "Gepr. Immobilienmaklerin" suggeriere das Bestehen einer Abschlussprüfung. Tatsächlich hatte die Beklagte eine Prüfung nicht abgelegt, sondern lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang erhalten. Den Klageantrag der Klägerin, der Beklagten zu untersagen, Telemedien ohne den Vor- und Nachnamen des Diensteanbieters aufzuführen, wies das Gericht ab. Die Beklagte hatte sich in ihrem Impressum mit Angabe des Vor- und Zunamens als Geschäftsführerin eines Einzelunternehmens "K... Immobilien" bezeichnet. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass durch Klarstellung der Rechtsform für den Verkehr deutlich sei, dass die Beklagte auch Inhaberin des Unternehmens ist. Es sei fernliegend, dass der Verkehr bei einem Einzelunternehmen zwischen Inhaber und Geschäftsführer unterscheide. Dennoch seien Einzelunternehmer davor gewarnt, sich in ihrem Internet-Impressum als Geschäftsführer zu bezeichnen. Dies könnte als unzulässige irreführende Angabe gerichtlich untersagt werden (vergl. OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13).

 

LG Stuttgart – Verwendung eines Firmennamens durch Wohnungsvermittler

Wohlklingende Firmennamen für das eigene Geschäft werden gelegentlich von Gewerbetreibenden in der Werbung verwendet, auch wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind. Dies ist zwar nicht grundsätzlich verboten, kann jedoch in bestimmten Bereichen und Fällen mit gesetzlichen Vorschriften kollidieren. So schreibt § 6 Absatz 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes u.a. vor, dass der Wohnungsvermittler in Wohnungsangeboten und -gesuchen seinen Namen angeben muss. In dem vor dem Landgericht Stuttgart verhandelten Fall (LG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2013, 37 O 43/12 KfH) hatte ein Wohnungsvermittler in einer Tageszeitung ein Wohnungsgesuch veröffentlicht, in welchem er nicht nur mit einem Firmennamen, sondern zusätzlich unter der "Abt. Immobilien" dieser Firma auftrat, gefolgt von der Angabe seines Nachnamens mit dem Zusatz "Hr." Das LG Stuttgart stellt in seiner Entscheidung fest, dass diese Angaben nicht der gesetzlichen Vorschrift und der abgegeben Unterlassungserklärung entsprechen. Mit seiner Unterlassungserklärung hatte der Beklagte sich verpflichtet, in Wohnungsangeboten und -gesuchen den Namen des Wohnungsvermittlers anzugeben. Die Unterlassungserklärung orientiere sich an dem Zweck der Regelung in § 6 Abs. 2 WoVermRG. Diese erfordere nicht nur, dass der Name des Wohnungsvermittlers im Anzeigentext enthalten ist, sondern auch, dass aus der Anzeige selbst heraus der Name des Wohnungsvermittlers für den Verkehr erkennbar ist. Dies sei bei dem streitgegenständlichen Wohnungsgesuch nicht der Fall. Vielmehr lasse dieses darauf schließen, dass die in der Anzeige bezeichnete Firma eine Immobilienabteilung habe, deren Ansprechpartner oder Mitarbeiter der Beklagte sei. Gegen die Entscheidung des LG Stuttgart legte der Beklagte Berufung beim OLG Stuttgart ein. Nachdem das OLG Stuttgart durch Verfügung feststellte, dass die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg verspreche und eine Zulassung der Revision nicht in Betracht kommen werde, nahm der Beklagte seine Berufung zurück.

 

OLG Hamm – Haftung eines Maklers für Zuwiderhandlungen eines freien Mitarbeiters

Nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb begründen Zuwiderhandlungen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten in einem Unternehmen auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen den Inhaber des Unternehmens. Nicht leicht zu durchdringen sind die Einwände des Antragsgegners in dem vor dem OLG Hamm verhandelten Fall (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2013, I-4 U 61/13). Gegenstand auch dieses Verfahrens war die in § 6 Abs. 2 WoVermRG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens des Wohnungsvermittlers in Wohnungsangeboten und -gesuchen. Der Antragsgegner wollte sich ein auf der Immobilienplattform immobilienscout24 veröffentlichtes Wohnungsangebot nicht zurechnen lassen. Obwohl dieses Angebot innerhalb seines Accounts unter seinem Impressum bei immobilienscout24 eingestellt war, behauptete der Antragsgegner, es habe sich um das Angebot eines für ihn tätigen freien Mitarbeiters gehandelt. Im Falle dieses Angebotes sei der Mitarbeiter selbst der Wohnungsvermittler gewesen und habe nicht für ihn (den Antragsgegner) gehandelt. Tatsächlich waren in dem streitgegenständlichen Wohnungsangebot neben der vom Antragsgegner verwendeten Firmenbezeichnung auch der Vorname und Nachname des Mitarbeiters angegeben. Wer der verantwortliche Wohnungsvermittler sein sollte, war allerdings nicht ersichtlich. Mit der beim OLG Hamm eingelegten Berufung wandte der Antragsgegner sich gegen das vorangegangene Urteil des LG Essen, welches eine einstweilige Verfügung bestätigte, die dem Antragsgegner untersagte, Wohnraumangebote und/der -gesuche zu veröffentlichen, ohne den Namen des Wohnungsvermittlers anzugeben (LG Essen, Urteil vom 27.03.2013, 42 O 72/12). Das OLG Hamm war vom Vortrag des Antragsgegners nicht überzeugt und ging davon aus, dass der freie Mitarbeiter mit dem streitgegenständlichen Wohnungsangebot für den Antragsgegner gehandelt hatte, und daher der Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die Zuwiderhandlung einstehen müsse. Dessen Berufung wies das OLG Hamm daher zurück.

 

Kammergericht Berlin – Spürbare Beeinträchtigung durch Vorenthalten von Pflichtinformationen im Internet-Impressum

Zwar ging es im vorliegenden Rechtsstreit lediglich um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten ihrer Abmahnung hat. Zur Beantwortung dieser Frage musste das Kammergericht jedoch klären, ob die der Kostenforderung zu Grunde liegende Abmahnung berechtigt war. Gegenstand des Rechtstreits waren fehlende Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 Telemediengesetz in der Internetwerbung der Beklagten. Es fehlten die Angaben des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die beiden Parteien als Autohändler in einem räumlichen Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, auch wenn sie mehrere Kilometer voneinander entfernt ansässig sind. Das Wettbewerbsverhältnis sei dadurch gegeben, dass beide Händler ihre Gebrauchtwagen überörtlich im Internet anbieten und Gebrauchtwageninteressenten je nach Attraktivität eines Angebots auch bei einem weit entfernt ansässigen Händler kaufen würden. Das Vorenthalten der Pflichtinformationen seitens der Beklagten sei als spürbar im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG anzusehen, da die in § 5 Abs. 1 TMG vorgeschriebenen Informationspflichten eine gemeinschaftsrechtliche Grundlage haben. § 5 Abs. 4 UWG bestimmt nämlich, dass Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Regelungen nicht vorenthalten werden dürfen, wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG sind. § 5a Abs. 2 UWG wiederum bestimme, dass das Vorenthalten derartiger wesentlicher Informationen unwiderlegbar als spürbar im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG anzusehen sei. Die vom Kammergericht vorgenommene Auslegung entspricht auch der neueren Rechtsprechung des OLG Hamm zu den Informationspflichten des § 5 Abs. 1 TMG (Beschluss vom 13.03.08, I-4 U 192/07; Urteil vom 02.04.09, 4 U 213/08). Demzufolge ist bereits das Vorenthalten auch nur einer der in § 5 Abs. 1 TMG vorgeschriebenen Informationen als spürbare Beeinträchtigung anzusehen. D.h. die Relevanzschwelle des § 3 UWG wird per se generell überschritten. Eine Bagatelle, die zur Verneinung eines Wettbewerbsverstoßes führt, kann in keinem Fall angenommen werden. (Urteil 5 U 144/10 vom 06.12.11)

 

LG Kleve – Wettbewerbsverstoß durch fehlende Angabe der E-Mail-Adresse und der Aufsichtsbehörde bei Angeboten in Immobilien-Portal

Eine Immobilienmaklerin hatte bei ihrem Auftritt im Immobilienportal www.immowelt.de ihre E-Mail-Adresse und die für ihre Maklertätigkeit zuständige Aufsichtsbehörde nicht angegeben. Gegen die deswegen vom LG Kleve erlassene Einstweilige Verfügung legte die beklagte Immobilienmaklerin Widerspruch ein. Den Widerspruch begründete die Beklagte damit, dass sie behauptete, der Vortrag des Klägers sei unzutreffend, da die beanstandeten Angaben (E-Mail-Adresse und Aufsichtsbehörde) von Anfang an in ihrem Impressum unter www.immowelt.de vorhanden gewesen seien. Diese Behauptung bekräftigte die Beklagte mit einer im Verfahren vorgelegten entsprechenden eidesstattlichen Erklärung. Bei der Anhörung der Beklagten im Gerichtstermin zur mündlichen Verhandlung gab diese Erklärungen ab, die im Widerspruch zu Angaben in ihrer eidesstattlichen Erklärung standen. Das Gericht folgte den vom Kläger vorgelegten Beweismitteln und bestätigte die erlassene Einstweilige Verfügung. Mit ihren Angeboten im Internet ohne Angabe der E-Mail-Adresse und der zuständigen Aufsichtsbehörde handele die Beklagte den §§ 5 Abs. 1 TMG und 3, 4 Nr. 11, 5a UWG zuwider. Der Verbraucher solle durch diese gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit haben, innerhalb des genutzten Mediums über die Angabe der E-Mail-Adresse unmittelbar und umfassend mit dem Anbieter zu kommunizieren sowie bei Prüfungen oder Beanstandungen sich unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Es handele sich auch um das Vorenthalten wesentlicher Informationen gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG, das ebenfalls wettbewerbswidrig sei. Neben der Frage der Wettbewerbswidrigkeit von Verstößen gegen die sogenannten Impressumspflichten gemäß § 5 Abs. 1 TMG ist in diesem Verfahren die Gewichtung und Würdigung von Beweismitteln von Interesse. Die Beweislast für behauptete Wettbewerbs- und Gesetzesverstöße auf Internetseiten liegt beim Anspruchsteller. Der Beweis kann in der Regel nur durch sorgfältige dokumentierte Ausdrucke, Screenshots und Zeugen erbracht werden. (Urteil 8 O 24/12 vom 29.06.2012)

 

LG Köln – Relevanter Wettbewerbsverstoß durch Angabe der Maklerprovision zuzüglich Umsatzsteuer

Gegenstand eines vor dem LG Köln geführten Verfahrens waren Vermietungsanzeigen eines Immobilienmaklers, in denen dieser seine Provision wie folgt angegeben hatte: "2 Monatsmieten plus Umsatzsteuer". Das LG Köln untersagte diese Provisionsangabe mit einer Einstweiligen Verfügung. Nachdem die Einstweilige Verfügung dem Makler (Antragsgegner) zugestellt worden war, gab dieser die vom Antragsteller geforderte Unterlassungserklärung ab und legte zugleich Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung ein. Wegen der abgegebenen Unterlassungserklärung wurde die Hauptsache von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Verfahrens wollte der Antragsgegner aber nicht tragen und beantragte daher, diese dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller betreibe ein nur kleineres Maklerbüro, und die untersagte Provisionsgabe sei lediglich ein Bagatellverstoß, weshalb der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen habe. Das LG Köln war nicht dieser Ansicht und erlegte dem Antragsgegner die Kosten auf. Gemäß § 1 Absatz 1 Preisangabenverordnung ist bei Preisangaben der Endpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben. Gegen dieses Endpreisgebot habe der Antragsgegner mit seiner Provisionsangabe verstoßen. Die PAngV sei eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weshalb der Verstoß gegen § 1 PAngV eine relevante Wettbewerbshandlung sei. Auch sei die Bagatellschwelle des § 3 UWG vorliegend überschritten. (Beschluss 31 O 83/12 vom 13.07.2012)

 

Kammergericht Berlin – Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen im Immobilienbereich

Ein in der Immobilienbranche seit vielen Jahren bekannter Massenabmahner, der in seinen Abmahnungen als Bauträger, Immobilienmakler und/oder Anlageberater auftritt und behauptet, Mitbewerber zu sein, erhielt erneut eine gerichtliche Abfuhr. Das KG Berlin stellte in seinem Beschluss – wie bereits etliche Male zuvor – fest, dass der Abmahner und Antragsteller rechtsmissbräuchlich handelt, weil es ihm in beträchtlichem Umfang um die Erzielung von Einnahmen geht und nicht um die Sauberkeit des Wettbewerbs und die Vermeidung eigener Wettbewerbsnachteile. Diese Entscheidung ist Teil einer langen Reihe von Gerichtsentscheidungen, welche dem Vielfachabmahner immer wieder rechtsmissbräuchliches Vorgehen attestierten. Selbst die im Jahr 2000 gegen ihn ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, die seine Klagebefugnis wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns verneinten, schreckten den Abmahner nicht ab. Bis heute setzt er seine Abmahntätigkeit in der Immobilienbranche in erheblichem Umfang fort und tritt dabei als Mitbewerber auf. (Beschluss 5 W 161/11 vom 22.07.2011)

 

LG Stuttgart – Haftung einer Immobilienmaklerin für Zeitungsanzeige einer Hilfsperson

In einem vor dem LG Stuttgart gegen eine Immobilienmaklerin geführten Verfahren ging es weniger um einen Wettbewerbsverstoß als vielmehr um die Urheberschaft und Verantwortlichkeit für diesen Verstoß. Die beklagte Immobilienmaklerin verteidigte sich gegen die Klage mit der Behauptung, nicht sie, sondern ihr Ehemann habe die im Streit stehende Vermietungsanzeige für seine eigene Firma aufgegeben und bezahlt. Dies wurde von der Beklagten im Verfahren mit einer schriftlichen Erklärung des Zeitungsverlags belegt. Allerdings waren in der betreffenden Zeitungsanzeige die Festnetznummer und die Handynummer der Beklagten angegeben. Hierzu erklärte die Beklagte, sie habe ihrem Ehemann gestattet, ihre Telefonnummern zu nutzen, damit dieser die angebotenen Mietwohnungen vor Ort vermarkten könne. Zeitgleich mit der veröffentlichten Zeitungsanzeige hatte die Beklagte in einem Immobilienportal im Internet die betreffenden Wohnungen für ihr eigenes Geschäft angeboten. Den komplexen und eher lebensfremden Erklärungen der Beklagten schenkte das Gericht keinen Glauben. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass die streitgegenständliche Zeitungsanzeige nicht für eine eigene gewerbliche Tätigkeit des Ehemannes bestimmt war, sondern vom Ehemann zur Unterstützung der Maklertätigkeit der Beklagten geschaltet worden war. Dies wusste die Beklagte, so dass sie für den Inhalt der vom Ehemann geschalteten Anzeige und somit auch für den darin enthaltenen Verstoß gemäß § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen) einstehen muss. Die Beklagte zog die beim OLG Stuttgart gegen das Urteil eingelegte Berufung nach einem Hinweis des OLG zurück. (Urteil 40 O 67/10 KfH vom 22.12.2010)

 

LG Köln/OLG Köln – Wiederholungsgefahr von Wettbewerbsverstößen nach Beendigung der Geschäftstätigkeit

Ein nicht im Handelsregister eingetragener Immobilienmakler hatte in einer Zeitungsanzeige und in einem Internetportal Wohnräume angeboten. Verschiedene in den Angeboten enthaltene Wettbewerbsverstöße wurden vom Landgericht Köln mit einer einstweiligen Verfügung untersagt. Da eine einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung darstellt, wurde der Immobilienmakler als Beklagter vom Kläger aufgefordert, eine sogenannte Abschlusserklärung abzugeben. Mit einer Abschlusserklärung bestätigt der Schuldner, dass er die ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung des Rechtsstreits anerkennt. Verweigert der Schuldner die Abschlusserklärung, reicht der Gläubiger in der Regel eine Unterlassungsklage ein, um einen endgültig regelnden gerichtlichen Unterlassungstitel zu erhalten. Im vorliegenden Fall gab der Beklagte zwar eine Abschlusserklärung ab, die er jedoch auf seine "noch existierende Firma" begrenzte. Im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren verteidigte der Beklagte die vorgenommene Einschränkung mit der Begründung, er habe sein Maklergewerbe mittlerweile abgemeldet und sei als angestellter Bauleiter bei seinem Onkel tätig. Daher bestehe auch keine Wiederholungsgefahr der untersagten Verstöße und kein Rechtschutzbedürfnis des Klägers. Das Landgericht war anderer Ansicht und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der bereits per einstweiliger Verfügung untersagten Verstöße. Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung beim OLG Köln ein, die das Berufungsgericht zurückwies. Das LG Köln führte in der Urteilsbegründung aus, dass die eingeschränkt abgegebene Abschlusserklärung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen ließ. Selbst die Aufgabe jeder Geschäftbetätigung beseitige nicht die Wiederholungsgefahr, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Unterlassungsschuldner die Betätigung in der Zukunft wieder aufnimmt. Diese Rechtsansicht wurde vom OLG Köln bestätigt. (OLG Köln, Beschluss 6 U 45/10 vom 29.04.2010; LG Köln, Urteil 33 O 271/09, vom 19.01.2010)

 

LG Münster – Haftung eines Maklers für Werbung seines Auftraggebers

Einem Immobilienmakler war per einstweilige Verfügung in der Vergangenheit gerichtlich untersagt worden, die Vermietung von Wohnräumen ohne Angabe des Mietpreises und ohne Nebenkostenhinweis anzuzeigen. Im weiteren Verlauf wurden dann mit Anzeigen in einer Tageszeitung Mietwohnungen angeboten. In diesen Anzeigen wurde der betreffende Immobilienmakler mit Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse benannt. Die Mietpreise waren in den Anzeigen nicht angegeben. Im gerichtlichen Ordnungsmittelverfahren vor dem Landgericht Münster verteidigte sich der Makler mit der Behauptung, er habe die betreffenden Anzeigen nicht beim Verlag in Auftrag gegeben. Sein Auftraggeber sei für die Anzeigen verantwortlich. Das Landgericht verurteilte den Makler zur Zahlung eines Ordnungsgeldes, da dieser sich mit seinem Einwand nicht entlasten könne. Der Makler habe nicht vorgetragen, dass sein Auftraggeber ohne seine Zustimmung gehandelt habe. Hierfür gebe es auch keine Anhaltspunkte. Daher sei der Makler auch für den Inhalt der Anzeigen und die Verstöße verantwortlich. (Beschluss 23 O 17/04, vom 26.02.2010)

 

LG Münster – Europarechtliche Grundlage des § 6.2 Wohnungsvermittlungsgesetz

Kleine Ursachen können große Wirkungen haben, wie ein ebenfalls vor dem LG Münster geführtes Verfahren zeigt. Auslöser des Verfahrens war ein fehlender Nebenkostenhinweis in einer Vermietungsanzeige als Verstoß gegen § 6.2 Wohnungsvermittlungsgesetz. Die Antragsgegnerin, eine Immobiliengesellschaft, fuhr juristisch schweres Geschütz auf und trug vor, der behauptete Verstoß sei allenfalls ein Bagatellverstoß, der über das Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb (UWG) nicht untersagt werden könne. Als rechtliche Begründung führte die Antragsgegnerin u.a. die sogenannte europäische UGP-Richtlinie an, welche die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union abschließend regelt. § 6.2 WoVermittG habe keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, weshalb Verstöße gegen diese Vorschrift auch nicht als Wettbewerbsverstöße verfolgt werden könnten. Das LG Münster war anderer Ansicht und untersagte die beanstandete Anzeige, da § 6.2. WoVermittG eine Verbraucherschutzbestimmung von erheblichem Gewicht sei, und die gerügte Handlung geeignet sei, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt wesentlich zu beeinträchtigen. (Urteil 23 O 5/10 vom 26.03.2010)

 

OLG Düsseldorf – Unzulässige Kundenakquise eines Maklers über Internetportal

Ein Internetportal, welches kostenlos Wohnungsangebote und -gesuche veröffentlicht, wurde von einem Makler für die Kundenakquise benutzt. Der Makler wandte sich über das Internetportal an Wohnungssuchende, um diesen seine Dienste anzubieten. Das OLG Düsseldorf untersagte dem Makler diese Vorgehensweise, da es sich hierbei um eine gezielte Behinderung des Internetportal-Betreibers handele. Das Internetportal stelle seine Angebote ausdrücklich nicht Maklern zur Verfügung und wende sich gezielt an Personen, die Maklerkontakte nicht wünschen. Wenn die Kunden des Internetportals entgegen den Versprechungen des Portalbetreibers dennoch von einem Makler kontaktiert werden, könne dies die Kunden davon abhalten, künftig Inserate im Portal einzustellen. Auf diese Weise könne der geschäftliche Erfolg des Portals beeinträchtig werden. Das OLG stellte bei seinem Verbot darauf ab, dass der beklagte Makler die Betriebsmittel des Internetportals gegen den erkennbaren Willen des Portalbetreibers zur Gewinnung eigener Kunden ausnutzte. (Urteil I-20 U 230/08 vom 10.03.2009)

 

LG Düsseldorf / OLG Düsseldorf – Pflichten des Wohnungsvermittlers in der Eigentümerwerbung – Beispielhafte Mietpreisangabe nicht ausreichend

In der Tagespresse wurde über einen längeren Zeitraum eine großformatige Anzeige veröffentlicht, mit welcher Wohnungen in einem Wohnkomplex zur Vermietung angeboten wurden. Als Kontaktmöglichkeit wurde in der Anzeige unter der Angabe "Vertrieb durch" ein Maklerunternehmen mit seiner Telefonnummer und seiner Internet-Seite benannt. Außerdem wurde in der Anzeige unter dem Hinweis "Weitere Informationen finden Sie unter" eine zusätzliche Internet-Seite mit Informationen über das Objekt angegeben. Obwohl in der Anzeige mehrere Wohnungen angeboten wurden, wurde lediglich ein Mietpreis genannt. Der Kläger (AGW e.V.) war der Auffassung, dass in den Anzeigen auch die Mietpreise der übrigen angebotenen Wohnungen anzugeben sind, weil dies durch § 6 Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz vorgeschrieben wird. Der Kläger forderte das Maklerunternehmen schriftlich auf, die Anzeige entsprechend der gesetzlichen Vorschrift zu gestalten. Da diese Mahnung ohne Wirkung blieb, wurde eine förmliche Abmahnung mit Fristsetzung ausgesprochen. Die geforderte Unterlassungserklärung gab das Maklerunternehmen nicht ab, woraufhin der Kläger einen Antrag beim LG Düsseldorf auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stellte. Die Einstweilige Verfügung wurde antragsgemäß erlassen. Auf Widerspruch des Maklerunternehmens hin bestätigte das LG Düsseldorf die erlassene Einstweilige Verfügung per Urteil. Hiermit gab sich das beklagte Maklerunternehmen jedoch nicht zufrieden und legte Berufung beim OLG Düsseldorf gegen die Entscheidung des Landgerichts ein. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück. Wie sowohl das LG Düsseldorf als auch das OLG Düsseldorf feststellte, kam es nicht darauf an, ob die betreffende Anzeige vom Eigentümer des Objekts stammte, sondern allein darauf, dass das beklagte Maklerunternehmen in der Anzeige als Wohnungsvermittler erscheint. Da in den Anzeigen jeweils mehrere Wohnungen zur Vermietung angeboten wurden, reichte die Angabe lediglich eines Mietpreises nicht aus. Vielmehr sind in der Anzeige auf Grund der Vorschrift des § 6 Absatz 2 WoVermittG die Mietpreise aller angebotenen Wohnungen anzugeben. (OLG Düsseldorf, Urteil I – 20 U 125/10 vom 21.12.2010; LG Düsseldorf, Urteil 12 O 150/10 vom 14.07.2010)

 

LG Düsseldorf – Erheblicher Wettbewerbsverstoß bei versehentlich unvollständiger Preisangabe

Ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft gab in einer Vermietungsanzeige, mit der mehrere Wohnungen angeboten wurden, zu einer der Wohnungen einen unvollständigen Preis an. Zu dieser Wohnung waren zwar der Mietpreis, die Höhe der Heiz- und Nebenkosten, nicht aber der Mietpreis der mit angebotenen Garage angegeben. Damit wurde gegen § 1 Absatz 1 Preisangabenverordnung verstoßen, demzufolge die Endpreisangabe vorgeschrieben ist. Eine derartig unvollständige Preisangabe erschwert den Verbrauchern den Preisvergleich, wodurch der Schutzzweck der Preisangabenverordnung verletzt wird. Dies ist nicht lediglich eine Bagatelle, sondern eine wesentliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne des § 3 UWG. Das beklagte Unternehmen hatte eingewandt, der ihm vorgeworfene Verstoß beruhe auf einem einmaligen Versehen. In anderen Vermietungsanzeigen sei die betreffende Wohnung mit Angabe des Mietpreises für die Garage angeboten worden. Auch bei den Preisangaben für andere Mietwohnungen in ca. 50 vergleichbaren Anzeigen sei jeweils der Garagenmietpreis genannt worden. Wie das LG Düsseldorf feststellte, kam es hierauf jedoch nicht an. Es genüge ein objektiv rechtswidriges Verhalten, ein Verschulden sei nicht erforderlich. Voraussetzung für das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes sei auch nicht, dass der Gesetzesverstoß bewusst begangen wurde. (Urteil 12 O 36/11 vom 20.04.2011)

 

LG Heilbronn – Angabe des vollständigen Namens des Wohnungsvermittlers in Vermietungsanzeigen

Ein Immobilienmakler (Beklagter) hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit welcher er sich verpflichtete, in Vermietungsanzeigen seinen Namen als Namen des Wohnungsvermittlers anzugeben. Kurze Zeit später veröffentlichte er erneut eine Vermietungsanzeige, in welcher er seinen Namen nicht angab, sondern lediglich eine Fantasiebezeichnung für sein Geschäft. Die ihm danach zur Last gelegte Zuwiderhandlung und die Pflicht zur Zahlung der dadurch verwirkten Vertragsstrafe bestritt der Beklagte. Da der Gesetzgeber § 15a aus der Gewerbeordnung gestrichen habe, fehle der Unterlassungserklärung die Geschäftsgrundlage. Für die Pflicht der Namensangabe gemäß § 6 Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz reiche es daher aus, wenn er in Vermietungsanzeigen die von ihm verwendete Geschäftsbezeichnung angebe und nicht seinen Namen. Außerdem habe er nicht schuldhaft gehandelt, da die streitgegenständliche Vermietungsanzeige von der Mitarbeiterin eines anderen Unternehmens geschaltet worden sei, die ihm gefälligkeitshalber hierfür überlassen worden sei. Das LG Heilbronn verurteilte den Beklagten zur Zahlung der geforderten Vertragsstrafe. Die Vorschrift des § 6 Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz bestehe unabhängig von der Fortgeltung des § 15a GewO. Der Wohnungsvermittler sei gemäß § 6 Abs. 2 WoVermG verpflichtet, in Zeitungsanzeigen seinen Vor- und Zunamen anzugeben bzw. die im Handelsregister eingetragene Handelsfirma. Für das behauptete Verschulden der Mitarbeiterin hafte der Beklagte. (Urteil 23 O 98/10 KfH vom 24.05.2011)