Rechtsprechung – Maklerrecht
- OLG Hamm: Provisionsanspruch des Nachweismaklers bei Einschaltung eines Zweitmaklers
- OLG Koblenz: Zu den Voraussetzungen des Makler-Provisionsanspruchs
- LG Coburg: Zur Frage der Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Kaufvertrag
- LG Berlin: Verwirkung des Maklerlohns
- OLG Stuttgart: Schadensersatzpflicht eines Hausverkäufers wegen arglistiger Täuschung durch beauftragten Makler
- OLG Hamm: Schadensersatzpflicht eines Immobilienmaklers wegen Falschberatung
- LG Hamburg: Konkludenter Maklervertrag über Objektexposé
- Oberlandesgericht Köln: Schadensersatzpflicht eines Hausverwalters wegen diskriminierender Äußerung einer Verrichtungsgehilfin
OLG Hamm – Provisionsanspruch des Nachweismaklers bei Einschaltung eines Zweitmaklers
Ein Makler (Kläger) hatte über die Internet-Plattform immobilienscout24.de eine Eigentumswohnung zum Verkauf angeboten, unter Hinweis darauf, dass eine Provision in Höhe von 3,57 % verlangt werde. Ein Kaufinteressent (Beklagter) nahm über immobilienscout24.de Kontakt zu dem Makler auf und erhielt von diesem die Anschrift des Objektes. Danach führten beide eine gemeinsame Besichtigung der Wohnung durch. Die Eigentümerin der Wohnung war mit dem von dem Beklagten angebotenen Kaufpreis nicht einverstanden und beendete den mit dem Kläger vorher geschlossenen Maklervertrag. Als der Beklagte dann beim Kläger nachfragte, warum dieser die Wohnung nicht mehr im Internet anbiete, teilte der Kläger ihm mit, dass die Eigentümerin das letzte Angebot des Beklagten nicht akzeptiert habe und danach vom Auftrag zurückgetreten sei, so dass er (der Kläger) die Wohnung nicht mehr anbiete. Sodann schaltete die Eigentümerin eine weitere Maklerin ein, welche die Eigentumswohnung annoncierte. Zu dieser Maklerin nahm der Beklagte ebenfalls Kontakt auf und konnte unter Inanspruchnahme der Dienste dieser Maklerin (Verhandlungen mit der Eigentümerin, Beschaffung von Unterlagen) von der Eigentümerin die Wohnung käuflich erwerben. Der Beklagte verpflichtet sich zur Zahlung des von der Maklerin beanspruchten Honorars in Höhe von 5.355,- Euro (3,57% von 150.000,- Euro) und beglich dann auch die entsprechende Rechnung der Maklerin. Auch der Kläger forderte vom Beklagten die Zahlung einer Courtage in Höhe von 5.355,- Euro wegen des von ihm für den Beklagten erbrachten Objektnachweises. Diese Forderung wies der Beklagte zurück, so dass der Kläger sie gegen den Beklagten gerichtlich geltend machte. Das Gericht sprach dem klagenden Nachweismakler die geforderte Courtage zu, trotz der bereits an die Zweitmaklerin gezahlten Courtage. Der vom Kläger erbrachte Nachweis sei mitursächlich für den geschlossenen Kaufvertrag gewesen. Dieser Kausalzusammenhang sei im weiteren Verlauf auch nicht unterbrochen worden, da weder die Eigentümerin ihre Veräußerungsabsicht noch der Beklagte seine Erwerbsabsicht aufgegeben habe. Dadurch, dass der Kläger zugleich für die Eigentümerin tätig geworden war, sei keine Verwirkung des Courtageanspruchs im Sinne von § 654 BGB eingetreten. Einem Nachweismakler sei nämlich grundsätzlich eine Doppeltätigkeit erlaubt. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, neben dem Nachweis noch weitergehende Leistungen gegenüber dem Beklagten zu erbringen. Der zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossene Maklervertrag habe keine konkreten Maklerleistungen bestimmt, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Courtage nur für den Fall der Vermittlung eines Kaufvertrags geschuldet sein sollte. Auch der Umstand, dass der Kläger über den Nachweis hinausgehende Leistungen erbracht hatte, ändere nichts daran, dass jedenfalls auch ein Nachweismakler-Vertrag zustande gekommen sei, aus dem der Kläger einen Courtageanspruch gegen den Beklagten habe. Die Mitteilung des Klägers an den Beklagten, dass das Objekt von ihm nicht mehr angeboten werde, begründe ebenfalls keine Verwirkung des Anspruchs gemäß § 654 BGB. Diese Mitteilung sei sachlich und inhaltlich zutreffend gewesen, und der Kläger habe nicht damit rechnen können und müssen, dass der Beklagte sie als Aufgabe seines Provisionsanspruchs verstehe. Das Gericht verneinte auch eine Schadensersatzpflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten, da weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass dem Beklagten auf Grund der Mitteilung des Klägers ein Schaden entstanden sei. Deshalb müsse nicht beantwortet werden, ob die erfolgte Mitteilung des Klägers an den Beklagten eine fahrlässige Pflichtwidrigkeit gewesen sei (OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014, Az. 18 U 111/13).
OLG Koblenz – Zu den Voraussetzungen des Makler-Provisionsanspruchs
Trotz seiner Bemühungen um den Verkauf eines Anwesens mit Pferdehof wurde einem Immobilienmakler vom Oberlandesgericht Koblenz der Provisionsanspruch abgesprochen (OLG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2013 und Beschluss vom 07.01.2014, Az. 3 U 539/13). Der Makler war von der Eigentümerin mit der Vermakelung des Anwesens beauftragt worden, hatte dann das Objekt auf seinen Internetseiten zum Verkauf angeboten, Gespräche mit Kaufinteressenten geführt, zusammen mit der Eigentümerin und einer Kaufinteressentin (Zeugin K.) das Anwesen besichtigt und bei einem Notar einen Kaufvertragsentwurf anfertigen lassen. Ein Verkauf des Objekts fand jedoch dann zunächst nicht statt, und die Eigentümerin (Beklagte) teilte dem Immobilienmakler (Kläger) mit, dass sie an dem Verkauf des Anwesens nicht mehr interessiert sei. Etwa 6 Monate später erfuhr dann der Makler, dass die Eigentümerin das Anwesen an die Eheleute K. oder an einen von ihnen verkauft hatte. Der Makler forderte daraufhin von der Eigentümerin die Bekanntgabe des/der Namen(s) und der Anschrift des/der Käufer(s) sowie des erhaltenen Kaufpreises. Das Auskunftsbegehren wurde von der Eigentümerin zurückgewiesen, so dass der Makler eine entsprechende Stufenklage beim LG Bad Kreuznach einlegte. Mit der Stufenklage beanspruchte er von der Eigentümerin den Erhalt der entsprechenden Auskünfte und die dann sich aus den Auskünften ergebende Maklerprovision. Der Abschluss eines Maklervertrags zwischen dem Makler und der Eigentümerin war unstreitig. Der Vertrag wurde jedoch nicht schriftlich geschlossen und die Einzelheiten des Vertrags und die Höhe der Provision waren streitig. Ebenso streitig war, ob die Käufer über den klagenden Makler oder über die eigene Homepage der Eigentümerin Kontakt zu der Eigentümerin erhalten hatten. Das Landgericht hatte nach der Beweisaufnahme festgestellt, dass dem klagenden Makler weder der geltend gemachte Auskunftsanspruch noch ein Provisionsanspruch gegen die Eigentümerin zustehe und die Klage des Maklers abgewiesen. Der Makler habe nicht nachgewiesen, dass er eine Nachweismaklertätigkeit oder eine Vermittlungsmaklertätigkeit ausgeübt habe. Gegen das Urteil des LG Bad Kreuznach legte der Makler Berufung ein. In seinem Hinweisbeschluss vom 22.11.2013 teilte der Senat des OLG Koblenz mit, dass er erwäge, die Berufung des klagenden Maklers zurückzuweisen und legte ausführlich die Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung dar. Der Senat stimmte dem LG Bad Kreuznach darin zu, dass der klagende Makler keinen Beweis für die von ihm behauptete Nachweis- oder Vermittlertätigkeit erbracht habe. Der Nachweis der Gelegenheit des Abschlusses eines Vertrages als Maklerleistung erfolge im allgemeinen dadurch, dass der Makler seinen Kunden nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringe, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers. Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, dass die Käufer bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Makler über die Homepage der beklagten Eigentümerin von dem zu verkaufenden Objekt und der Verkaufsbereitschaft der Beklagten Kenntnis erlangt hätten. Die Käufer hätten dann ohne Zutun des Maklers Kontakt zu der Eigentümerin aufgenommen. Die Tätigkeit des klagenden Maklers habe sich lediglich auf die Wahrnehmung von Ortsterminen bezogen, was nicht ausreiche um eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit anzunehmen. Dem Hinweisbeschluss entsprechend wies das OLG Koblenz dann mit Beschluss vom 07.01.2014 die Berufung des Maklers zurück.
LG Coburg – Zur Frage der Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Kaufvertrag
Der Beklagte wandte sich auf Grund eines Internetinserats telefonisch an den inserierenden Makler (Kläger), der das Inserat auf seiner Homepage veröffentlicht hatte. Zusammen mit seiner Ehefrau interessierte der Beklagte sich für ein in dem Inserat beschriebenes Einfamilienhaus. Das Inserat enthielt auch den Hinweis auf eine zu zahlende Maklerprovision in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises. Der Beklagte vereinbarte während des Telefonats mit dem Kläger einen Besichtigungstermin. An diesem nahmen er, seine Ehefrau, der Kläger und zwei Zeugen teil. Während der Besichtigung unterschriebt die Ehefrau (Beklagte zu 2) eine "Nachweis-Besichtigungs-Bestätigung". Diese Erklärung enthielt u.a. die Verpflichtung des Käufers, im Falle des Zustandekommens eines Kaufvertrages über das Objekt, an den Makler eine Provision in Höhe von 3,57 % aus dem Kaufpreis zu zahlen. Des weiteren enthielt die Erklärung über dem Unterschriftsfeld die Anmerkung, dass die Unterschrift auch im Namen des jeweiligen Partners abgegeben werde. Nach der Besichtigung kam es dann zunächst nicht zum Kaufvertrag. Im weiteren Verlauf begab sich der Beklagte erneut auf die Suche nach einem Wohnhaus und gelangte über das Internet an einen anderen Makler. Dieser zeigte ihm mehrere Objekte, u.a. auch das dem Beklagten schon bekannte Einfamilienhaus, welches er über den Kläger besichtigt hatte. Nach einer erneuten Besichtigung erwarb der Beklagte das Objekt, das er danach mit seiner Ehefrau bewohnt. Im notariellen Kaufvertrag verpflichtet sich der Beklagte auch zur Zahlung einer Maklerprovision an den zweiten Makler, die er nach Abschluss des Kaufvertrags an diesen zahlte. Der Kläger als Erstmakler forderte im vorliegenden Verfahren von den beiden Beklagten seine Maklerprovision, da er der Auffassung war, mit beiden einen Maklervertrag geschlossen zu haben. Seine Tätigkeit sei auch ursächlich gewesen für den später erfolgten Kauf. Der Beklagte hingegen war der Auffassung, er sei aus der lediglich von seiner Ehefrau unterzeichneten Erklärung nicht verpflichtet. Seine Ehefrau wies die Provisionsforderung des Klägers ebenfalls zurück, da sie nicht gewusst habe, dass die von ihr unterschriebene Erklärung eine Provisionsverpflichtung enthalte. Außerdem sei die Tätigkeit des Klägers nicht ursächlich für den Kaufvertrag gewesen, da die Beklagten zu diesem Zeitpunkt keinen Kaufentschluss gefasst hätten, und der Maklervertrag zwischen dem Alteigentümer und dem Kläger zum Zeitpunkt der Erstbesichtigung nicht mehr bestanden habe. Das LG Coburg sprach dem Kläger die geforderte Provision zu. Der zwischen der Erstbesichtigung und dem Kaufvertrag liegende Zeitraum von knapp acht Monaten unterbreche nicht den Zusammenhang zwischen Maklertätigkeit und Kaufvertrag. Das Provisionsversprechen sei von der Ehefrau wirksam schriftlich abgegeben worden. Der Ehemann sei ebenfalls an dieses Versprechen gebunden, weil seine Ehefrau ihn wirksam vertreten habe. Darüber hinaus wäre ein Maklervertrag zwischen dem Beklagten und dem Kläger auch konkludent zustande gekommen, da er die Dienste des Maklers im Wissen darum, dass dieser von ihm im Falle des Zustandekommens des Kaufvertrags eine Provision fordert, in Anspruch genommen hat. Der Beklagte kannte den Provisionsanspruch des Klägers nämlich aus dessen Internetinserat. Die Ehefrau könne sich auch nicht deshalb aus der Provisionspflicht befreien, weil alleine ihr Ehemann den Kaufvertrag geschlossen habe. Der Maklervertrag sei so auszulegen, dass beide Beklagten provisionspflichtig sein sollten. Das OLG Bamberg bestätigte im Berufungsverfahren die Entscheidung des LG Coburg. (LG Coburg, Urteil 23 O 590/10 vom 22.03.2011; OLG Bamberg, Urteil 6 U 9/11 vom 19.08.2011)
LG Berlin – Verwirkung des Maklerlohns
§ 654 BGB bestimmt, dass der Anspruch auf Maklerlohn ausgeschlossen ist, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist. Diese gesetzliche Vorschrift betrifft vom Wortlaut her zunächst lediglich die unzulässige Doppeltätigkeit des Maklers. Die Rechtsprechung bis hin zum Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich des § 654 jedoch erweitert und auf Treuepflichtverletzung des Maklers gegenüber seinem Auftraggeber ausgedehnt. In diesem Sinne verwirkt der Makler seinen Provisionsanspruch, wenn er vorsätzlich, mindestens aber in einem dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise den Interessen seines Auftraggebers zuwidergehandelt und dadurch die Provision nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden nicht verdient hat. Das LG Berlin führt in seinem Urteil aus, dass der Makler verpflichtet ist, solche Informationen an seinen Kunden weiterzugeben, die für diesen für den Abschluss des Vertrages ersichtlich von Bedeutung sind. Teilt der Makler derartige Informationen seinem Kunden nicht mit, sei regelmäßig von einer erheblichen Treuepflichtverletzung und daher von einer Verwirkung des Maklerlohns im Sinne des § 654 BGB auszugehen. Der Makler dürfe Informationen, die er vom Verkäufer erhalten hat, grundsätzlich ungeprüft weitergeben. Nur wenn diese Informationen für den Makler ersichtlich unzutreffend sind, müsse er darauf hinweisen. Die vom Verkäufer erhaltenen Informationen müsse der Makler aber wahrheitsgemäß weitergeben. Im vorliegenden Fall verlangte der klagende Makler von dem beklagten Käufer aus dem Verkauf eines Mehrfamilienhauses die Maklerprovision. Der beklagte Käufer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Makler habe ihm überhöhte Mieteinnahmen mitgeteilt, die nicht unerheblich unter den tatsächlichen Mieteinnahmen lagen. Dem Makler waren die Nettomieteinnahmen vom Verkäufer des Objekts per E-Mail mitgeteilt worden. Dem Käufer und Beklagten hatte der Makler ein Exposé übergeben, in welchem die Mieteinnahmen jedoch mit einem deutlich höheren Betrag angegeben waren. Das Landgericht wies die Klage des Maklers in Anwendung des § 654 BGB ab. Dieser habe den Anspruch auf die Provision durch treuwidriges Verhalten verwirkt, indem er dem Käufer – entgegen besseren Wissens – die Höhe der Gesamtnettomiete des Objekts falsch mitgeteilt hatte, obwohl der Makler davon ausgehen musste, dass der Beklagte Wert auf die Kenntnis der tatsächlich erzielten Gesamtnettomieteinnahmen legte. (Urteil 5 O 430/10 vom 22.09.2011)
OLG Stuttgart – Schadensersatzpflicht eines Hausverkäufers wegen arglistiger Täuschung durch beauftragten Makler
Gegenstand des hier behandelten Beschlusses des OLG Stuttgart ist ein Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe. In der Begründung der Zurückweisung des Antrags wegen mangelnder Erfolgsaussichten setzt sich das OLG Stuttgart ausführlich mit der Frage der Haftung eines Hausverkäufers für die von ihm beauftragte Maklerfirma auseinander. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass dem Verkäufer Falschinformationen, die ein von ihm beauftragter Makler dem Hauskäufer gegeben hat, dann zuzurechnen sind, wenn der Makler auftragsgemäß Aufgaben übernimmt, die typischerweise Aufgaben des Verkäufers sind. Im behandelten Fall war dies die komplette Führung der Verkaufsverhandlungen, so dass Verkäufer und Käufer erstmalig im Termin zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrags zusammentrafen. Grund des Streits zwischen dem Verkäufer (Kläger) und dem Käufer (Beklagter) war, dass der Käufer des Hauses nach dem Kauf feststellte, dass im Keller des Hauses Druckwasser austrat. Da der Käufer der Auffassung war, dass dies ein Mangel sei, der ihm verschwiegen worden war, behielt er als Schadensersatz einen Teil des Kaufpreises ein. Dies wollte der Verkäufer nicht hinnehmen und forderte den Restbetrag des Kaufpreises gerichtlich ein. Während der mit der beauftragten Maklerfirma geführten Verkaufsverhandlungen waren dem Käufer im Keller ein morsches Holzregal sowie eine Wasserpumpe aufgefallen. Auf Befragen hatte ihm eine Mitarbeiterin der Maklerfirma mitgeteilt, zwar sei in der Vergangenheit Druckwasser aufgetreten, dieses Problem sei jedoch auf Grund durchgeführter Straßenbauarbeiten behoben worden. Der Verkäufer bestritt, der beauftragten Maklerfirma diese Erklärung gegeben zu haben. Das Gericht zog zwar in Betracht, dass der Mitarbeiter der Maklerfirma Aussagen des Verkäufers zu der Druckwasserproblematik falsch verstanden habe. Hierauf käme es jedoch nicht an. Als Verhandlungsgehilfe des Verkäufers unterliege der Makler den gleiche Sorgfaltspflichten wie der Verkäufer selbst. Die Maklerfirma hätte also den Sachverhalt des Druckwasserproblems weiter aufklären und die Angaben des Verkäufers hierzu kritisch hinterfragen müssen. Da sie dies nicht unternommen habe, erfolgten ihre Angaben dem Käufer gegenüber – vor dem Hintergrund der sie treffenden Sorgfaltspflichten – ins Blaue hinein und gelten als arglistige Täuschung. Diese arglistige Täuschung sei dem Verkäufer über § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen) zuzurechnen, weshalb er auch den vom Käufer geltend gemachten Schadenersatz als Kaufpreisminderung zu tragen habe. Dem stand auch nicht entgegen, dass die beauftragte Maklerfirma als Doppelmakler tätig war, also sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer eine Provision erhielt. Das Gericht wies darauf hin, dass allerdings das Maklerverhalten dem Verkäufer dann nicht zuzurechnen sei, wenn ein Makler seine Tätigkeit auf reine Maklerdienste beschränke, also nicht eingebunden sei in die Erfüllung von Haupt- und Nebenpflichten des Verkäufers. Die Frage der Schadensersatzpflicht des Maklers gegenüber dem Verkäufer für die erfolgte arglistige Täuschung des Käufers war nicht Gegenstand des Verfahrens. Ob und in welchem Umfang im Einzelfall eine derartige Schadensersatzpflicht besteht, hängt von den jeweiligen Umständen ab. (Beschluss 13 U 148/10 vom 24.01.2011)
OLG Hamm – Schadensersatzpflicht eines Immobilienmaklers wegen Falschberatung
Der Beschluss des OLG Hamm ist die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostengesuchs. Jedoch behandelt das OLG in seinem Beschluss auch in aller Ausführlichkeit die Frage der Schadensersatzpflicht eines Maklers (Antragsgegner) wegen Verletzung seiner Beratungspflichten. Die Kundin eines Maklers (Antragstellerin) hatte diesen beauftragt, einen Käufer für eine In ihrem Eigentum stehende Immobilie zu vermitteln. Zusammen mit einer weiteren Kundin des Maklers (ebenfalls Antragstellerin) interessierte sie sich etwa zeitgleich für den Erwerb einer Immobilie, welcher der Makler im Auftrag eines Ehepaars vertrieb. Nach dem Ergebnis des Gerichtsverfahrens hatte der Makler den Antragstellerinnen gegenüber den Verkauf ihrer Immobilie innerhalb kurzer Zeit zu einem Verkaufspreis von über 600.000,- Euro als sicher hingestellt. Die Antragstellerinnen konnten die gekaufte Immobilie nur mit dem Verkauf der eigenen Immobilie finanzieren, was dem Makler bekannt war. Sie erwarben dann zügig die über den Makler vermittelte Immobilie zu einem Preis von 450.000,- Euro und verpflichteten sich zur Zahlung der Käufercourtage an den Makler. In der Folge gelang es dem mit dem Verkauf der Immobilie der Antragstellerin beauftragten Antragsgegner nicht, einen Kaufinteressenten für diese Immobilie zu finden. Die Antragstellerinnen mussten daher Darlehen aufnehmen, um die Kosten ihres Immobilienerwerbs zu finanzieren. Die finanziellen Mittel der Antragstellerinnen reichten zur Zahlung des fälligen Kaufpreises jedoch nicht aus, so dass es zu einem Rechtsstreit zwischen ihnen und den Verkäufern der Immobilie kam. Die Antragstellerinnen machen gegenüber dem Makler wegen Falschberatung im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes Ansprüche auf Freistellung von der noch nicht bezahlten Restkaufpreisforderung in Höhe von 430.000,- Euro sowie auf Erstattung der ihnen wegen des Immobilienkaufs entstandenen weiteren Ausgaben geltend. Und zwar Zug um Zug gegen die Übertragung ihrer Rechte aus dem Grundstücksvertrag. Das OLG Hamm stellt fest, dass der Antragsgegner dem Grunde nach den Antragstellerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist und die von den Antragsgegnerinnen gegen den Antragsgegner geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Dies sei dadurch begründet, dass der Makler seine Beratungspflicht gegenüber den Antragstellerinnen verletzt habe, weil er den rechtzeitigen Verkauf der Immobilie der Antragstellerinnen zu einem Preis von über 600.000,- Euro als sicher hingestellt und dadurch den Entschluss der Antragsgegnerinnen zum Erwerb der anderen Immobilie bestärkt habe. Stattdessen sei es die Pflicht des Maklers gewesen, die Antragstellerinnen vor dem Erwerb der Immobilie zu warnen, solange die Finanzierung durch den Verkauf der eigenen Immobilie nicht gesichert ist. Ob der Makler vorsätzlich gehandelt hatte, also beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags von den Problemen des Verkaufs der Immobilie der Antragsgegnerin wusste, war nicht entscheidend. (Beschluss I-18 W 11/11 vom 27.06.2011)
LG Hamburg – Konkludenter Maklervertrag über Objektexposé
Ein Kaufinteressent für eine Doppelhaushälfte (Beklagter) wandte sich per E-Mail an eine mit dem Verkauf vom Eigentümer des Objektes beauftragte Maklerfirma (Klägerin) und bat um Übersendung des Exposés. Dieses erhielt der Interessent noch am selben Tag. Im Exposé war der Kaufpreis des Objekts angegeben sowie die im Falle des Abschlusses des Hauptvertrags zu zahlende Courtage in Höhe von 6,25 %. Im weiteren Verlauf erhielt der Interessent von der Klägerin zusätzliche Informationen über das Objekt, und es wurde durch eine Mitarbeiterin der Klägerin zwecks Durchführung eines Besichtigungstermins ein telefonischer Kontakt zwischen dem Beklagten und dem Eigentümer (Verkäufer) hergestellt. Am Besichtigungstermin nahm die Klägerin dann nicht teil. Der Beklagte einigte sich mit dem Verkäufer und schloss mit diesem den notariellen Kaufvertrag, wiederum ohne Mitwirkung der Klägerin. Die von der Klägerin geforderte Maklergebühr wollte der Beklagte jedoch nicht oder – wegen behaupteter Schlechtleistung der Klägerin – nur zum Teil zahlen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den Maklerlohn, weil einer der Geschäftsführer der Klägerin zusammen mit dem Verkäufer des Objektes im Rahmen einer GbR eine Gebäudeverwaltung betreibe. Dies ergebe einen institutionellen Interessenkonflikt, obwohl das vom Beklagten gekaufte Objekt nicht zum Verwaltungsbestand der GbR gehörte. Das LG Hamburg ließ die vom Beklagten vorgetragenen Gründe nicht gelten und sprach der Klägerin den Maklerlohn in voller Höhe zu. Der Beklagte habe mit der Klägerin einen konkludenten Maklervertrag geschlossen, indem er nach Erhalt des Maklerexposés = Vertragsangebot der Klägerin die Maklertätigkeit der Klägerin in Anspruch genommen hatte. Da seitens der Klägerin ein Nachweis erbracht wurde, kam es nicht darauf an, ob die Klägerin auch eine Vermittlungsleistung erbracht hatte, oder ob die Leistungen der Klägerin – wie der Beklagte behauptete – mangelhaft waren. (Urteil 322 O 341/09 vom 26.01.2010)
Oberlandesgericht Köln – Schadensersatzpflicht eines Hausverwalters wegen diskriminierender Äußerung einer Verrichtungsgehilfin
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte einen Hausverwalter zur Zahlung von 5.000,- Euro Schadenersatz an ein schwarzafrikanisches Paar. Der Hausverwalter war von Wohnungseigentümern mit der Vermietung ihrer Wohnung beauftragt worden. Der Hausverwalter seinerseits hatte mit der Durchführung von Besichtigungen der Wohnung die für die Wohnung zuständige Hausmeisterin beauftragt. Eine Mitarbeiterin des Hausverwalters vereinbarte dann mit den Klägern einen Besichtigungstermin und teilte diesen mit, sie sollten sich zum vereinbarten Termin an die Hausmeisterin wenden. Als die Kläger zum vereinbarten Termin zwecks Besichtigung der Wohnung bei der Hausmeisterin vorsprachen, wies diese die Kläger jedoch ab mit den Worten "Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet". Das Gericht sah durch diese Bemerkung die Menschenwürde der Kläger, als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt. Für diesen Schaden sei der beklagte Hausverwalter auch ersatzpflichtig, weil er die Hausmeisterin als Verrichtungsgehilfin zur Durchführung von Besichtigungsterminen bestellt hatte. (Urteil 24 U 51/09 vom 19.01.2010)